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Steuerliche Absetzung der Kosten eines Rechtsstreits – welche Möglichkeiten bestehen für Rechtssuchende?

 

Rechtliche Angelegenheiten kosten Geld. Dies gilt für außergerichtliche Tätigkeiten, erst recht aber für gerichtliche Verfahren. Hier können Gerichtskosten- und Gebühren, Anwaltsgebühren und etwaige Erstattungsverpflichtungen gegenüber der Gegenseite entstehen. Nähere Angaben hierzu finden Sie auf unserer Homepage auf der Seite „Kanzlei“ unter der Rubrik „Anwaltsvergütung“.

 

Derlei Kosten sind häufig nicht vermeidbar. Nach einer neueren Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) können diese in erheblichen Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Insoweit gilt Folgendes:

 

1.

Das Einkommenssteuergesetz ermöglicht die steuerliche Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen (§ 33 Abs. 1 EStG).

Voraussetzung ist, dass dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.

Der BFH hat jetzt herausgestellt, dass Kosten eines Zivilprozesses sowohl einem Kläger als auch einer beklagten Partei unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen können. Zwangsläufig im Sinne von unausweichlich sollen derartige Aufwendungen schon dann sein, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und nicht mutwillig erscheinen. Kosten eines Zivilprozesses sind dann so weit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (BFH, Urteil vom 12.05.2011, Aktenzeichen VI R 42/10).

 

2.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass jedenfalls die Kosten erfolgversprechender Rechtsverfolgung steuerlich abgesetzt werden können. Es spielt keine Rolle, ob diese Kosten als Kläger oder beklagte Partei entstanden sind.

Die Abzugsfähigkeit hängt auch nicht davon ab, dass der Rechtsstreit im Ergebnis gewonnen wird. Es müssen nur als „vernünftig“ zu betrachtende Erfolgsaussichten bestehen. Sollte es am Ende zu einem Unterliegen kommen, kann dann dennoch der Steuerabzug durchgesetzt werden!

 

3.

Zu beachten ist, dass der Steuerabzug nur auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgen kann.

Der BFH hat ferner ausgeführt, dass der Steuerabzug ausscheidet, sobald Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung erfolgen.

Die oben referierte Rechtsprechung des BFH bezieht sich auf Kosten eines Zivilprozesses. Die Entscheidung dürfte sich aber ohne weiteres auf sämtliche Gerichtsbarkeiten (Arbeitsgericht, Sozialgericht, Verwaltungsgericht etc.) übertragen lassen. Ebenso liegt es nahe, den hier angesprochenen Steuerabzug auch bei außergerichtlichen Aufwendungen zuzulassen.

 

Zu diesen Fragen beraten wir Sie gerne.