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Arbeitszeitrecht für Kraftfahrer – Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten und Aufzeichnungen

Auf den Straßen der Bundesrepublik Deutschland stellen Fahrzeuge zur Güterbeförderung mittlerweile den größten Teil des Verkehrsaufkommens dar. Das Transportgewerbe ist eine Wachstumsbranche. Zahlreiche Arbeitnehmer arbeiten dementsprechend in diesem Bereich und haben eine Vielzahl von Regularien insbesondere in arbeitszeitrechtlicher Hinsicht zu beachten. Nachstehend möchten wir einen Überblick über das Regelungsgeflecht geben.

 

1. Arbeitszeit für Fahrpersonal

Vorgaben zur höchstzulässigen Arbeitszeit sowie Definitionen zur Arbeitszeit an sich finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Dieses Gesetz bezweckt, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern. Des Weiteren sollen Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der „seelischen Erhebung der Arbeitnehmer“ geschützt werden (§ 1 ArbZG).

Für Beschäftigte im Straßentransport finden sich Sonderregelungen zu Arbeitszeitfragen vornehmlich in § 21 a. § 21 a Abs. 1 ArbZG verweist zunächst auf europarechtliche Regelungen zur Ausgestaltung der Arbeitstätigkeit im Straßentransport. Dabei werden insbesondere Zweifelsfragen dahingehend geklärt, inwieweit Wartezeiten an Beladestellen etc. als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu begreifen sind. Gemäß § 21 a Abs. 3 ArbZG ist

– die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen;

– die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;

– Beifahrertätigkeit/Aufenthalt in der Schlafkabine

keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Derartige Warte- und Ruhezeiten sind damit nicht auf die höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen!

Es ist aber deutlich darauf hinzuweisen, dass diese Regelungen keine Aussagen darüber treffen, welche Zeiten im Arbeitsverhältnis tatsächlich zu vergüten sind. Dies bleibt dem Arbeitsvertrag und etwaigen Tarifverträgen überlassen. So ist es durchaus möglich, dass Wartezeiten an Beladestellen etc. als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu betrachten sind.

 

2. Lenk- und Ruhezeiten

Vorschriften zur höchstzulässigen Lenkzeit sowie zu Ruhe- und Wartezeiten finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Diese Verordnung gilt unter anderem für Güterbeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässiges Höchstgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt sowie Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind (Art. 2 Ziff. 1 EG-VO 561/2006).

Ausweislich Kapitel II Art. 8 dieser Verordnung müssen Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorausgegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Die Verordnung bestimmt, inwieweit etwaige Ruhezeiten auch verkürzt werden können bzw. verlängert werden müssen.

Nach Kapitel II Art. 7 dieser Verordnung muss der Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einlegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, soweit darüber hinausgehende Vorgaben der Verordnung eingehalten worden sind.

Für den Transport von Gütern und Personen mit Fahrzeugen mit einer Höchstmasse von mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen finden sich die maßgeblichen Regelungen zur höchstzulässigen Arbeitszeit sowie zu vorgegebenen Lenk- und Ruhezeiten in der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung – FPersV). § 1 Abs. 1 FPersV verweist hinsichtlich der vom Fahrer einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeiten der von der Verordnung erfassten Fahrzeuge auf die Regelungen der oben benannten Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Die obigen Ausführungen gelten dahr entsprechend.

 

3. Aufzeichnungspflichten

Fahrzeuge sind seit 2006 mit elektronischen Aufzeichnungsgeräten auszustatten. Die in der Vergangenheit gebräuchlichen Tachographen sind damit im Aussterben begriffen. Die Lenk- und Ruhezeiten werden auf der sogenannten Fahrerkarte erfasst und können von den zuständigen Ordnungsbehörden jederzeit ausgelesen werden.

Dies hat zur Folge, dass die Kontrollmöglichkeiten für die Behörden außerordentlich stark sind. Schon vor diesem Hintergrund ist dringend dazu zu raten, den gesetzlichen Rahmen bei der Gestaltung der Arbeitszeit von Fahrpersonal strengstens zu beachten.

 

Zu ergänzenden Fragen hierzu, insbesondere auch zu Vergütungsfragen, beraten wir Sie gerne.