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Behinderung, Benachteiligung oder Begünstigung von Mitgliedern des Personalrats/Betriebsrats – Arbeitsrechtlicher und strafrechtlicher Amtsschutz
Mitarbeitervertretungen bedürfen zur Sicherung ihrer gesetzlichen Tätigkeiten eines besonderen Schutzes. Dies folgt daraus, dass die Tätigkeiten von Personalrat und Betriebsrat nicht stets im Einklang mit den Interessen der Dienststelle/des Arbeitgebers stehen.
Sowohl Betriebsräte als auch Personalräte haben die Interessen der jeweiligen Belegschaft wahrzunehmen. Dies kann sinnvoll nur dann erfolgen, wenn den Vertretungen weitgehende Unabhängigkeit gesichert wird und der Arbeitgeber/die Dienststelle die Tätigkeit respektiert.
Das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) bestimmt in § 8, dass Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem BPersVG wahrnehmen, gerade darin nicht behindert oder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
Derartige Verbotsregelungen geltend nach § 107 BPersVG unmittelbar für sämtliche Bundesländer. Regelmäßig sind vergleichbare Vorschriften in den Personalvertretungsgesetzen der einzelnen Länder enthalten, so z. Bsp. in § 8 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (PersVG LSA).
Für den Bereich der Privatwirtschaft statuiert § 78 BetrVG Schutzvorschriften für die Arbeitnehmervertreter. Nach § 78 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-, Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8 BetrVG) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86 BetrVG) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 S. 3 BetrVG) in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
1. Geschützter Personenkreis
Sowohl im Bereich der privaten Wirtschaft (Betriebsverfassungsgesetz) als auch im Bereich der öffentlichen Arbeitgeber (Personalvertretungsgesetze) gilt ein denkbar weiter Bereich geschützter Personen/Institutionen. Das Betriebsverfassungsgesetz nimmt hier eine detaillierte Auflistung vor. Auch im Personalvertretungsrecht ist anerkannt, dass die Schutzvorschriften umfassend sind, sie beziehen sich auf alle Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach Personalvertretungsrecht wahrnehmen und den Personalrat als solchen.
Die Verbote der einschlägigen Gesetze richten sich grundsätzlich gegen jedermann. Sie sind nicht auf den jeweiligen Arbeitgeber/Dienststellenleiter beschränkt. Sie richten sich auch an Gewerkschaften.
2. Benachteiligungsverbot
Die gesetzlichen Verbote beziehen sich auf die Amtstätigkeit. Gerade hierin dürfen die geschützten Personen/Institutionen nicht gestört/beeinträchtigt werden. Im Allgemeinen genügt eine objektiv feststellbare unzulässige Beeinträchtigung. Die Arbeitnehmervertreter dürfen in der Ausübung ihrer Amtstätigkeit nicht behindert werden.
Beispiele für verbotene Behinderungen finden sich in der Verweigerung innerbetrieblicher Kommunikationsmittel (Telefon, Computer), Rechenschaftsverlangen des Arbeitgebers im Rahmen eines als selbstverständlich zu begreifenden Zeitbedarfs der Arbeitnehmervertretung, in der Öffnung der Betriebsratspost/Personalratspost oder in der Aufforderung an Arbeitnehmer/Mitarbeiter, einer Betriebsversammlung fernzubleiben oder die Mitarbeitervertretung in sonstiger Weise zu ignorieren.
Dem Arbeitgeber/der Dienststelle ist es ferner untersagt, Informationen über die Arbeit von Personalrat/Betriebsrat an Arbeitnehmer weiterzuleiten, die den Personalrat/Betriebsrat unter Rechtfertigungszwang setzen. Derartiges kann sich z. Bsp. darin finden, dass über die Kosten der Arbeitnehmervertreter unterrichtet wird (BAG, Beschluss vom 12.11.1997, Az. 7 ABR 14/97).
3. Arbeitsrechtlicher Rechtsschutz
Liegen Handlungen vor, die den Personalrat/Betriebsrat in seiner Tätigkeit beeinträchtigen, kann hiergegen im Wege eines Beschlussverfahrens vorgegangen werden. Verfahren sind in Angelegenheiten des Personalvertretungsrechts vor dem Verwaltungsgericht, in Sachen der Betriebsverfassung beim Arbeitsgericht zu führen. Häufig wird es geboten sein, hier im Wege der Einstweilligen Verfügung vorzugehen, um störende Handlungen unverzüglich zu beseitigen.
4. Strafrechtliche Aspekte
Liegt ein Fall der Behinderung in der Betriebsratsarbeit nach § 78 BetrVG vor, kommt eine Strafbarkeit nach § 119 Abs. 1 BetrVG in Betracht. Das Gesetz droht hier Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an.
Daneben ist denkbar, dass der Straftatbestand in § 353 b StGB tangiert ist. Diese Norm schützt Geheimnisse in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten. Werden derartige Geheimnisse von einer Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, unbefugt offenbart und werden dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, droht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe.
Vorstehende Ausführungen lassen erkennen, dass bei der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber/Dienststelle und Betriebsrat/Personalrat Obacht zu geben ist. Werden die Amtstätigkeiten der Arbeitnehmervertreter nicht hinreichend respektiert, drohen gravierende Maßnahmen.
Im Einzelfall ist eine sorgfältige Prüfung des Sachverhalts und eine entsprechende rechtliche Wertung erforderlich, bei der wir Sie gerne unterstützen.
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