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Behinderung der Betriebsratsarbeit durch Äußerungen des Arbeitgebers – Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung?
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist auf eine gedeihliche Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat angelegt. § 2 BetrVG fordert insoweit eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Vielfach werden Arbeitgeber und Betriebsrat auch als „Betriebspartner“ bezeichnet.
Die Wirklichkeit sieht häufig anders aus: In vielen Betrieben bestehen Konfrontationen zwischen dem Betriebsrat als Arbeitnehmervertreter und dem Arbeitgeber. Viele Arbeitgeber begreifen Betriebsräte als Betriebsstörer, deren Amtstätigkeit mit hohem finanziellem Aufwand verbunden ist und die dem Unternehmen keinen Gewinn bringt. Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat werden häufig in die Belegschaft getragen.
Ein häufig zu verzeichnendes Phänomen findet sich darin, dass arbeitgeberseitig in der Betriebsöffentlichkeit auf die vermeintlichen Nachteile eines Betriebsrats und dessen Arbeit hingewiesen wird. So wird z.B. geäußert, die Betriebsratstätigkeit verursache außerordentlich hohe Kosten, die wiederum für andere betriebliche Zwecke nicht mehr zur Verfügung stünden. Betriebsräte würden sich auf Kosten der Restbelegschaft in ihrer Rechtsposition gegenüber dem Arbeitgeber verbessern etc..
Derlei Situationen sind häufig Gegenstand arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzung in Beschlussverfahren. Betriebsratsseitig werden vielfach Unterlassungsansprüche gegen den Arbeitgeber geltend gemacht.
1. Störung der Betriebsratsarbeit
Das Betriebsverfassungsgesetz enthält starke Schutzbestimmungen für Betriebsratsmitglieder und sonstige Funktionsträger der Betriebsverfassung. Nach § 78 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle oder einer betrieblichen Beschwerdestelle nicht in der Ausübung ihrer Tätigkeit gestört oder behindert werden. Des Weiteren verbietet der Gesetzgeber, dass diese Personen wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch für die berufliche Entwicklung.
Besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen der Betriebsratstätigkeit können unter den Voraussetzungen von § 119 BetrVG sogar als Straftat geahndet werden.
In der Arbeitsgerichtsbarkeit herrscht die Tendenz vor, den Begriff der Behinderung nach § 78 S. 1 BetrVG in einer umfassenden Weise zu verstehen. Der Begriff soll jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit umfassen.
So ist arbeitsgerichtlich eine Behinderung der Betriebsratsarbeit schon in Äußerungen des Arbeitgebers zu Betriebsratsarbeit und deren Folgen gesehen worden. Eine Erschwerung der Betriebsratstätigkeit durch Äußerungen des Arbeitgebers soll schon dann eintreten können, wenn die Angaben als solche nicht wahrheitswidrig sind und ohne Bewertung durch den Arbeitgeber erfolgen.
2. Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen Störung der Betriebsratstätigkeit
Die Arbeitsgerichte sprechen dem Betriebsrat bei arbeitgeberseitiger Störung ihrer Tätigkeit Unterlassungsansprüche zu. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, in Zukunft Behauptungen zu unterlassen, die sich als Behinderung der Amtstätigkeit darstellen. Ein solcher Unterlassungsanspruch soll aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 78 BetrVG und § 23 Abs. 3 BetrVG folgen.
In einem Rechtsstreit hatte ein Arbeitsgericht einem Arbeitgeber aufgegeben, es zukünftig zu unterlassen, gegenüber der Belegschaft zu behaupten, der Betriebsrat habe in einer Tarifauseinandersetzung einen Streik gegen den Arbeitgeber geführt und ihm sei es egal gewesen, welche Auswirkungen der Streik auf das Unternehmen habe. Dem Arbeitgeber wurde weiter die Äußerung verboten, dem Betriebsrat sei das Bild des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit egal gewesen und dasselbe gelte für die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 17.03.2008, Az. 15 BV 286/07).
Ähnlich werden Fälle behandelt, in denen der Arbeitgeber vermeintlich besonders hohe Kosten des Betriebsrats herausstellt und diese Äußerungen gegen den Betriebsrat richtet.
3. Durchsetzung in einem Beschlussverfahren
Etwaige Unterlassungsansprüche sind vom Betriebsrat im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchzusetzen. Die Einleitung eines solchen Beschlussverfahrens erfordert eine entsprechende Beschlussfassung im Betriebsrat. Hier empfiehlt es sich, ein derartiges Verfahren anwaltlich betreuen zu lassen. Unter den Voraussetzungen von § 40 BetrVG können Rechtsanwälte hinzugezogen werden. Die Insoweit entstehenden Kosten sind regelmäßig vom Arbeitgeber zu tragen.
Zu Einzelfragen beraten wir Sie gerne.
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