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Bereitschaftsdienst und Zeitzuschläge im öffentlichen Dienst
Bereitschaftszeiten gelten als tatsächliche Arbeitsleistung im Sinne des TVöD
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ermöglicht auch die Anordnung von Bereitschaftsdiensten. Diese finden sich z.B. regelmäßig im Rettungsdienst. Eine Definition hierfür findet sich in § 9 Abs. 1 TVöD. Bereitschaftszeiten sind danach Zeiten, in denen sich Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen, vom Arbeitgeber bestimmten Stelle, zur Verfügung halten müssen, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
Bereitschaftszeiten werden nach § 9 Abs. 1 (a) TVöD zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet. Der Tarifvertrag benennt diese Wertung als „Faktorisierung“. Der TVöD sieht sogenannte „Zeitzuschläge“ für besondere Arbeitszeiten vor. Solche fallen z.B. für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit an. Nun liegt es in der Natur der Sache, dass die Arbeit an zuschlagspflichtigen Zeiten häufig im Bereitschaftsdienst erfolgt. Damit ist die Frage verbunden, ob die tarifvertraglich vorgesehenen Zeitzuschläge dann ebenfalls wie der Bereitschaftsdienst selbst „faktorisiert“, d.h. anteilig zu kürzen sind.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu jetzt eine richtungsweisende Entscheidung getroffen. Es führte aus, dass Beschäftigte unter der Geltung von § 8 Abs. 1 S. 1 TVöD neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge erhalten; dabei sei es aber nicht erforderlich, dass in der zuschlagspflichtigen Zeit Vollarbeit geleistet wird, Arbeit im Bereitschaftsdienst reiche aus (BAG, Urteil vom 28.07.2010, Az.: 5 AZR 342/09).
Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes reiht sich in eine Anzahl weiterer Urteile zur Thematik von Zeitzuschlägen und Bereitschaftsdienst unter der Geltung des TVöD ein. Ähnliche Problemstellungen finden sich auch im kirchlichen Dienst unter Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR).
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