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Die Betriebsversammlung – Einberufung und Zuständigkeiten
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht die Betriebsversammlung als wesentliche Institution in der Betriebsverfassung vor. Sie dient einerseits der Aussprache zwischen Betriebsrat und der Belegschaft des Betriebes, andererseits der Unterrichtung der Arbeitnehmer über betriebswichtige Fragen.
1. Zeitpunkt und Aufgaben der Betriebsversammlung
Der Betriebsrat ist gemäß § 43 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, einmal in jedem Quartal eine Betriebsversammlung einzuberufen. In dieser hat er einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Bei organisatorisch oder räumlich abgegrenzten Betriebsteilen gilt hingegen, dass der Betriebsrat in zwei Quartalen pro Kalenderjahr keine zusammenfassenden Betriebsversammlungen durchführen soll, hier vielmehr zu Abteilungsversammlungen eingeladen wird. Diese beziehen sich dann jeweils auf den abgrenzbaren Betriebsteil. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, in den Betriebsteilen die spezifischen Belange zu erörtern.
Bei der Betriebsversammlung handelt es sich nicht um eine arbeitgeberseitig getragene Veranstaltung. Die Leitung obliegt dem/der Betriebsratsvorsitzenden. Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der/die Vorsitzende des Betriebsrats in der Betriebsversammlung sogar das Hausrecht (BAG, Beschluss vom 13.09.1977, Az.: 1 ABR 67/75)!
Der Zuständigkeitsbereich der Betriebsversammlung ist sehr weit gefasst. Nahezu alle für den Betrieb wesentlichen Fragen können angesprochen werden. § 45 BetrVG legt fest, dass in den Versammlungen Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandelt werden können, sofern diese dem Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Er hat sogar die Verpflichtung, mindestens einmal pro Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal –und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten (§ 43 Abs. 2 BetrVG). In der Betriebsverfassung können Beschlüsse gefasst werden. Insoweit ist anerkannt, dass für die Betriebsversammlung eine Geschäftsordnung aufgestellt werden kann. Antragsberechtigt ist der Betriebsrat und jeder teilnahmeberechtigte Arbeitnehmer, nicht hingegen der Arbeitgeber!
2. Zeitpunkt und Kosten der Betriebsversammlung
Die weitgehenden Rechte des Betriebsrats in Zusammenhang mit der Betriebsversammlung spiegeln sich auch darin wieder, dass eben dieses betriebliche Gremium über den Zeitpunkt der Betriebsversammlung bzw. der Abteilungsversammlungen innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres entscheidet. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht.
Die Versammlungen finden nach ausdrücklicher Regelung in § 44 Abs. 1 BetrVG während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit nur ausnahmsweise zulässig sind. An die besonderen Bedürfnisse sind strenge Anforderungen zu stellen. Wirtschaftliche Erwägungen sind regelmäßig nicht geeignet, den Zeitpunkt der Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit zu legen.
Die Zeit der Teilnahme an Betriebsversammlungen wird wie Arbeitszeit gewertet und ist in derselben Weise zu vergüten (§ 44 Abs. 1 BetrVG).
Findet eine reguläre Betriebsversammlung ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit statt, haben die daran teilnehmenden Arbeitnehmer sogar einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung gegen den Arbeitgeber! Ferner sind zusätzliche Wegezeiten wie Arbeitszeit zu vergüten. Vergütungspflichtig sind die „zusätzlichen“ Wegezeiten. Dies betrifft Zeiten, die der Arbeitnehmer über die Wegezeit hinaus auswenden muss, die er zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht benötigt (BAG, Beschluss vom 05.05.1987, Az.: 1 AZR 292/85).
3. Vom Arbeitgeber initiierte Betriebsversammlungen
Auch wenn das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat die „Hoheit“ über Betriebsversammlungen zuspricht, bleibt es dem Arbeitgeber grundsätzlich freigestellt, selbst zu Versammlungen zu laden. Das Bundesarbeitsgericht hatte geurteilt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, auch in von ihm einberufenen Mitarbeiterversammlungen über betriebliche Belange zu informieren, auch wenn Fragen berührt werden, für die der Betriebsrat zuständig ist. Allerdings ist deutlich herausgestellt worden, dass solche Mitarbeiterversammlungen nicht zu „Gegenveranstaltungen“ gegenüber Betriebsversammlungen missbraucht werden dürfen (BAG, Beschluss vom 27.06.1989, Az.: 1 ABR 28/88).
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