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Ehrenschutzklage beim Arbeitsgericht – Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist zivilrechtlich und damit auch arbeitsrechtlich allgemein anerkannt. Es wird ebenso wie das verfassungsrechtliche Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus den Artikeln 1, 2 Grundgesetz (GG) hergeleitet. Es schützt das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie Entfaltung und Entwicklung seiner individuellen Persönlichkeit sowohl gegenüber dem Staat als auch im privaten Rechtsverkehr (BGH, Urteil vom 20.05.1958, Az. VI ZR 104/57).

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bewirkt zum einen die Freiheit zu selbstbestimmtem Handeln, zum anderen ermöglicht es auch die Abwehr von Eingriffen, so zum Beispiel durch ehrverletzende Behauptungen (Beleidigungen, üble Nachrede, Schmähung etc.).

Das Persönlichkeitsrecht tangierende ehrverletzende Äußerungen finden sich in nahezu jedweden Rechtsbeziehungen, so auch im Arbeitsverhältnis. Die Erscheinungsformen sind vielgestaltig. Beleidigungen oder Verleumdungen erfolgen so durchaus durch Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, sozialen Netzwerken (Facebook, Twitter, Instagram usw.). Umgekehrt vergreift sich auch mancher Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis massiv im Ton. Häufig werden im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten/Prozessen ehrverletzende Äußerungen getätigt.

Die Rechtsschutzmöglichkeiten sind situationsabhängig unterschiedlich stark ausgeprägt.

 

1. Allgemeiner Anspruch auf Unterlassung persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen

Ehrkränkende Äußerungen mit Öffentlichkeitsbezug sind vom Verletzten nicht zu dulden. Er kann vielmehr zivilrechtlich Unterlassungsansprüche geltend machen. Anspruchsgrundlage sind insoweit §§ 1004, 823 Abs. 1, 2, 824 BGB i. V. m. §§ 175 ff. StGB.

Sind derlei Äußerungen auf ein Arbeitsverhältnis bezogen, können Unterlassungsansprüche beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch juristische Personen und politische Parteien Persönlichkeitsschutz genießen können. Dies gilt auch für Wirtschaftsunternehmen.

Der Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass eine rechtswidrige Rechtsverletzung festgestellt werden kann. Auf ein Verschulden des Verletzers kommt es hingegen nicht an. Weiter ist erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Insoweit bedarf es einer ernstlichen, auf Tatsachen gründenden Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungsverpflichtung wiederholt verstoßen wird.

Die Wiederholungsgefahr wird schon bei erstmaliger Rechtsverletzung vermutet. Sie kann dadurch beseitigt werden, dass der Rechtsverletzer eine sogenannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ gegenüber dem Verletzten abgibt. In einer solchen muss er sich verpflichten, für den Fall einer Wiederholung eine angemessene (Geld-)Strafe zu zahlen. Soweit der Verletzer gegen eine solche Unterlassungserklärung verstößt, begründet dieses erneut eine Wiederholungsgefahr!

 

2. Ehrverletzende Äußerungen in einem Rechtsstreit

Besonderheiten gelten für persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen in einem Rechtsstreit. In einem solchen Fall erkennt die Rechtsprechung nur sehr beschränkte Möglichkeiten, Unterlassungsansprüche im Rahmen einer Ehrenschutzklage mit Erfolg durchzusetzen. Nach Meinung des Bundesgerichtshofs und ihm folgender Arbeitsgerichte können ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Die Parteien sollen nämlich in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr oder erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden (BGH, Beschluss vom 13.07.2004, Az. VI ZB 63/03; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.09.2011, Az. 15 SaGa 2250/10).

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung gebilligt und geurteilt, dass sie mit Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar ist (BVerfG, Beschluss vom 25.09.2006, Az. 1 BvR 1898/03).

Werden in einem Rechtsstreit aber ehrverletzender Äußerungen/Schmähungen betreffend einer am Rechtsstreit selbst nicht beteiligten Person getätigt, soll diese nach Rechtsprechung des BGH nicht rechtlos darstehen. Solle ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar sein, seien die Behauptungen auf der handliegend falsch oder stellten sie sich als eine unzulässige Schmähung dar, könne eine gesonderte Ehrenschutzklage als zulässig anzusehen sein (BGH, Urteil vom 11.12.2007, Az. VI ZR 14/07).

 

3. Fazit

Beleidigungen, üble Nachrede, Verleumdungen und Schmähungen haben nicht lediglich strafrechtliche Relevanz, verschaffen dem Verletzten vielmehr starke Abwehrrechte. Diese sind aber strategisch und situationsangemessen wahrzunehmen.

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob dem Verletzer aufzugeben ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (kostenpflichtig) abzugeben oder ob gerichtliche Unterlassungsansprüche im Rahmen einer Ehrenschutzklage durchzusetzen sind.

In dieser hochkomplexen Rechtsmaterie stehen wir Ihnen beratend und unterstützend zur Seite.