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Ersatzruhetag für Wochenfeiertage – Welche Ausgleichsregelungen sind zu beachten?

Arbeit an Feiertagen ist nicht immer vermeidbar, wird von Arbeitnehmern aber regelmäßig als besonders belastend angesehen. Hier sollen die Grundlagen der Ausgleichung solcher Belastungen dargestellt werden:

1. Arbeit an Feiertagen

Gesetzliche Feiertage sind grundsätzlich freie Tage. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt, dass Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen.

Allerdings sind verschiedene Ausnahmetatbestände zu beachten. So kommt nach §9 Abs. 2 ArbZG in mehrschichtigen Betrieben eine Verschiebung der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden in Betracht, solange gewährleistet ist, dass eine Arbeitsruhe von 24 Stunden besteht. Weitere Ausnahmen finden sich in § 10 ArbZG. So ist der Einsatz von Arbeitnehmern während Feiertagen zur Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen erlaubt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 16 ArbZG ist Feiertagsarbeit zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Schädigung der Produktionseinrichtungen gestattet. Zu erwähnen ist ferner die Befreiung von Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen in außergewöhnlichen Fällen nach § 14 ArbZG. Einzelheiten sind stets für den konkreten Fall zu prüfen.

Sollte für Sonn- und Feiertage einer der gesetzlichen Ausnahmetatbestände zur Befreiung von Beschäftigungsverbot greifen, dürfen die insoweit betroffenen Arbeitnehmer selbstverständlich beschäftigt werden. Jedoch ist zu beachten, dass die gesetzlichen Ausnahmetatbestände eng gefasst werden. „Verzichtbaren“ Arbeitnehmern ist entsprechend § 9 Abs. 1 ArbZG Arbeitsruhe zu gewähren!

Selbstverständlich sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, irgendwelche Freistellungsansprüche (Urlaub etc.) für solche Sonn- und Feiertagesruhen einzusetzen. Fraglich ist aber, ob ein Ersatzruhetag auch auf einen Tag fallen kann, an dem durch den Arbeitnehmer ein Gleitzeitguthaben im Wege der Freistellung in Anspruch genommen wird. Gute Argumente sprechen dafür, dies zu verneinen. Ein arbeitsfreier Tag wegen Inanspruchnahme eines Gleitzeitguthabens ist ebenso wie ein Urlaubstag nicht mit einem sonstigen „regulären“ freien Arbeitstag, zum Beispiel an einem Samstag, zu vergleichen. Bei Urlaubs- bzw. Gleitzeittagen handelt es sich um besonders vergütete Tage. Diese besondere Vergütung wäre entwertet, wenn die dem Vergütungsanspruch zugrunde liegenden Tage als Ersatzruhetage anzusehen wären.

 

2. Gesetzliche Ausgleichsregelungen

Soweit Ausnahmsweise eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Betracht kommt, greifen Ausgleichsregelungen.
Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen zu gewähren ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG).
Für Beschäftigungen an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag bestimmt § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG, dass ebenfalls ein Ersatzruhetag zu gewähren ist. Dies muss allerdings innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 8 Wochen erfolgen. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag und ist vom Arbeitnehmer an diesem Tag zu arbeiten, verbleibt es bei der Ausgleichsregelung für Sonntage.

Der Ersatzruhetag ist an einem Werktag zu gewähren. Hierbei sollen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch Werktage in Betracht kommen, die grundsätzlich arbeitsfrei sind (z.B. Samstag). Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, es sei Sinn des Arbeitszeitgesetzes, dem Arbeitnehmer wenigstens einen freien Tag pro Woche zu sichern. Habe der Arbeitnehmer einen solchen freien Tag, könne er keine weitergehenden Ansprüche auf Freistellung oder gar Ersatz in Geld fordern (BAG, Urteil vom 12.12.2001, Az.: 5 AZR 294/00).
Im Ergebnis folgt daraus, dass nach den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes lediglich ein Tag pro Woche arbeitsfrei sein muss. Sieht schon der reguläre Schichtplan einen freien Tag pro Woche vor und arbeitet der Arbeitnehmer an einem Wochenfeiertag, kann er keinen weiteren freien Tag beanspruchen. Abweichungen können sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben, die im Einzelfall zu prüfen sind.

 

3. Vergütungsansprüche an Feiertagen

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer für aufgrund eines Feiertags ausgefallene Arbeit Vergütungsansprüche erwirbt (§ 2 Abs. 1 EntgFG). Allerdings ist erforderlich, dass die Arbeit gerade wegen Feiertags ausfällt. Sieht ein Dienstplan für den Feiertag keine Arbeit vor, ist der Feiertag selbstverständlich nicht für den Arbeitsausfall ursächlich. Dementsprechend entfallen dann auch Vergütungsansprüche für diesen Tag.