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Freistellung von Arbeitnehmern bei Feuerwehreinsatz/Erstattungsansprüche des Arbeitgebers – was Arbeitgeber und Arbeitnehmer hier zu beachten haben:
Brände jeglicher Art, seien es Waldbrände, Brände in Wohnungen oder Betrieben, haben ein außerordentlich großes Gefährdungspotenzial für Leben und Gesundheit sowie Sachwerte. Bei der Abwehr von Brandgefahren und der Brandbekämpfung handelt es sich daher um eine öffentliche Aufgabe von besonderer Bedeutung. In erster Linie sind die Kommunen für den Brandschutz verantwortlich. Viele Städte unterhalten Berufsfeuerwehren. Besonders brandgefährdete Betriebe und sonstige private Einrichtungen verfügen vielfach über Werksfeuerwehren. Die dort beschäftigten Feuerwehrleute üben ihre Tätigkeit in solchen Feuerwehren hauptberuflich aus.
Eine wesentliche Säule der Brandabwehr und Bekämpfung ist die Freiwillige Feuerwehr. Sie soll regelmäßig in Gemeinden eingerichtet werden, für die keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltung einer Berufsfeuerwehr besteht. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr üben ihre Tätigkeit üblicherweise im Ehrenamt aus.
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr üben ihr Ehrenamt regelmäßig neben ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit aus. Kommt es zu einem Brandereignis, stellt sich dann für das hauptberuflich anderweitig tätige Feuerwehrmitglied und auch für den Arbeitgeber die Frage, ob das Mitglied der Feuerwehr einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von der Arbeitspflicht hat. Weiter wird die Frage aufgeworfen, ob das sich im Einsatz befindliche Feuerwehrmitglied Arbeitsvergütung oder sonstige Leistungen für die Einsatzzeit verlangen kann und ob gegebenenfalls im Gegenzug Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen die öffentliche Hand bestehen.
1. Freistellung des Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr
Die Beseitigung von Brandgefahren stellt regelmäßig eine Aufgabe dar, die von übergeordneter Bedeutung ist. Dementsprechend statuieren die Brandschutzgesetze der einzelnen Bundesländer im Allgemeinen eine Verpflichtung des Arbeitgebers, Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen. Einen Freistellungsanspruch haben die Feuerwehrmitglieder dabei üblicherweise sowohl für Einsätze als auch für Ausbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit.
So regelt z.B. § 9 Abs. 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen Anhalt (BrSchG LSA):
„Den Mitgliedern (der freiwilligen Feuerwehr) darf aus ihrer Verpflichtung zum Einsatz und aus diesem Dienst kein Nachteil erwachsen. Müssen Mitglieder im Einsatzdienst während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Sozialversicherungsverhältnisse werden durch den Dienst nicht berührt.“
Ähnliche oder wortgleiche Regelungen finden sich in den anderen Bundesländern.
2. Ansprüche auf Arbeitsvergütung für Freistellungszeiten des Feuerwehrmitglieds
Feuerwehrmitglieder im Einsatz haben für die Zeit des einsatzbedingten Arbeitsausfalls einen Anspruch auf Weiterzahlung der arbeitsvertraglichen Vergütung gegen den Arbeitgeber. Für das Land Sachsen-Anhalt ergibt sich diese Regelung aus der vorstehend zitierten Vorschrift des Brandschutzgesetzes. Darin ist auch klargestellt, dass das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis, was mit dem Arbeitsverhältnis einhergeht, nicht mit der Freistellung für Feuerwehreinsätze endet beziehungsweise unterbrochen wird. Dies hat unter anderem zur Folge, dass der Schutz in der Sozialversicherung insbesondere der Unfallversicherungsschutz, weiter bestehen bleibt.
3. Entschädigungsansprüche von Arbeitgebern bei Freistellung von Feuerwehrmitgliedern
Soweit das Feuerwehrmitglied für die Einsatzzeit die Arbeitsvergütung vom Arbeitgeber weiter verlangen kann, entsteht für den Arbeitgeber naturgemäß eine zum Teil nicht unerhebliche finanzielle Belastung. Die maßgeblichen Brandschutzgesetze der Länder sehen hier regelmäßig vor, dass diese Belastung letztendlich nicht vom Arbeitgeber, vielmehr vom Träger der Feuerwehr zu tragen ist.
So statuiert zum Beispiel § 10 Abs. 1 BrSchG LSA Entschädigungsansprüche von Arbeitgebern. Der Träger der Feuerwehr hat privaten Arbeitgebern auf Antrag das weiter gewährte Arbeitsentgelt sowie die Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung zu erstatten, die der Arbeitgeber aufgrund der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Teilnahme an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit geleistet hat. Arbeitgebern ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, dass sie Arbeitnehmern aufgrund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit weiter leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist.
Trägt das Feuerwehrmitglied also aufgrund des Einsatzes einen Gesundheitsschaden davon, der die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit mit sich bringt, entstehen Entgeltfortzahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber nach § 3 EFZG für die Dauer von bis zu 6 Wochen. Auch diese Entgeltfortzahlungsleistungen hat der Träger der Feuerwehr dem privaten Arbeitgeber zu erstatten
4. Erstattungsansprüche von Feuerwehrmitgliedern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen
Nicht jedes Feuerwehrmitglied steht in einem Arbeitsverhältnis zu einem privaten Arbeitgeber. Wird z.B. ein freiberuflich tätiges Feuerwehrmitglied zum Einsatz gerufen, ergibt sich häufig ein Verdienstausfall für die Einsatzzeit. Auch hier treffen die Brandschutzgesetze Vorkehrungen und sprechen solchen Mitgliedern im Einsatzdienst einer Feuerwehr, die nicht Arbeitnehmer sind, Verdienstausfallansprüche zu.
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