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Für unsere Leistungen erhalten wir eine Vergütung (Honorar). Wir stehen für klare Verhältnisse und wollen verhindern, dass Ihnen die Höhe der Anwaltsvergütung und die etwaigen weiteren Kosten einer rechtlichen Auseinandersetzung ein Rätsel sind. Wenn wir für Sie eine Kostenprognose erstellen, informieren wir Sie auch über Gelder, die nicht an uns zu zahlen sind (Gerichtskosten, Kosten bei Verwaltungsbehörden, Steuern).
Ihr Interesse an klarer Gestaltung der Vergütung ist für uns selbstverständlich. Wenn Sie uns beauftragen wollen, werden wir die Kostenfrage in aller Offenheit mit Ihnen erörtern – sprechen Sie uns bitte darauf an. Häufig ergeben sich aus der mangelnden Durchsichtigkeit der Kosten Probleme. Nachstehend erhalten Sie weitere Informationen zur Ausgestaltung der Anwaltsvergütung. Manche Fragen und Diskussionspunkte dürften sich damit schon beantworten. Ergänzende Informationen finden Sie in den Merkblättern, die von der Bundesrechtsanwaltskammer auf deren Homepage www.brak.de eingestellt sind.
- Grundlagen der deutschen Anwaltsgebühren
- Anwaltsvergütung
Gesetzliche Gebühren
Soweit zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt nichts anderes vereinbart wurde, richtet sich die Vergütung der Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 5.5.2004 (BGBl I, 717, 788). Die Höhe der gesetzlichen Gebühren hängt von zwei maßgeblichen Faktoren ab: Zum einen von der Art der beauftragten Leistung, zum anderen vom sogenannten Gegenstandswert dieser Leistung. Das RVG sieht für verschiedene anwaltliche Leistungen unterschiedliche Vergütungen vor. Dabei sind die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit im Grundsatz niedriger als diejenigen für die gerichtliche Interessenwahrnehmung. Die Höhe des Gegenstandswerts ist im Allgemeinen einfach zu bestimmen. Geht es z.B. um Geldforderungen, ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Leistung regelmäßig mit dem Betrag der Forderung identisch.
Für viele Streitfragen hat der Gesetzgeber Regelungen zur Bestimmung des Gegenstandswerts getroffen. So beläuft sich der Gegenstandswert eines Kündigungsschutzantrags im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf den Brutto-Quartalsverdienst (§42 GKG). Hinweis: Die Höhe der Anwaltsvergütung ist nicht mit der Höhe des Gegenstandswert identisch, das Honorar macht vielmehr nur einen Bruchteil des Gegenstandswerts aus! Zusätzlich fallen Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie gegebenenfalls Kopier- und Fahrtkosten an. Die anwaltlichen Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig.
Als Mandant haben Sie ein Interesse an möglichst geringen Kosten einer rechtlichen Interessenwahrnehmung. Dem steht der Wunsch des Anwalts nach einer Vergütung gegenüber, die dem Aufwand sowie der Verantwortung und dem damit verbundenen Haftungsrisiko entspricht. In vielen Fällen vermittelt das RVG hier einen fairen Interessenausgleich. Problematisch wird es allerdings dann, wenn die Höhe des Gegenstandswerts in keinem Verhältnis zu Aufwand, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts steht. In solchen Fällen werden wir mit Ihnen über eine klare und interessengerechte Vergütungsvereinbarung sprechen.
Beratung
Die Beratung in rechtlichen Angelegenheiten ist unsere Kerntätigkeit. Das RVG unterscheidet zwischen der sogenannten Erstberatung und der darüber hinaus gehenden Beratung.
Was sind Beratung / Erstberatung?
Erteilt der Rechtsanwalt eine Auskunft oder einen Rat, ist ein Fall der Beratung im Sinne des RVG gegeben. Eine Erstberatung liegt bei erstmaliger und überschlägiger Befassung mit einer rechtlichen Fragestellung vor. Sie kann schriftlich, aber auch mündlich (z.B. am Telefon) erfolgen. Die Beratung geht über diese „Erstprüfung“ hinaus.
Wie verhält es sich mit der Anwaltsvergütung?
Anwaltliche Beratungsleistungen sind vergütungspflichtig. Nach § 34 RVG sind wir gehalten, bei einer Erstberatung auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken. Wir legen Wert darauf, dass eine solche Vereinbarung Ihren hinter der Beratung stehenden Interessen ebenso entspricht wie unserem Aufwand, unserer Verantwortung und der von uns übernommenen Haftung. Täglich erhalten wir Anfragen per Telefon, Brief oder e-mail zu unterschiedlichen rechtlichen Problemen. Solche Fragen beantworten wir gerne. Bitte bedenken Sie dabei, dass auch erste Prüfungen zur Rechtslage und zu Erfolgsaussichten mit Zeit und Arbeit verbunden sind. Wir stehen auch selbstverständlich für unsere Beratung ein. Pauschalbeträge für die anwaltliche Erstberatung lehnen wir auch in Ihrem Interesse ab. Allerdings weisen wir darauf hin, dass eine Erstberatung in unserer Kanzlei in Anlehnung an das RVG höchstens 190,- EUR netto kostet. In vielen Fällen übernimmt eine Rechtsschutzversicherung solche Kosten.
Außergerichtliche Tätigkeit
Selbstverständlich unterstützen wir Sie außergerichtlich dort, wo dieses zur Durchsetzung Ihrer Interessen erforderlich ist. Das Spektrum unserer Leistungen umfasst z.B.
- Erstellung von rechtlichen Gutachten
- Erarbeitung und Prüfung von Verträgen
- Führung schriftlicher Korrespondenz (Forderungsschreiben, Mahnungen, Kündigungen)
- Verhandlungen mit Gegnern und sonstigen Personen, Unternehmen, Organisationen
- Vertretung in verwaltungs- und sozialrechtlichen Verfahren (z.B. Widerspruchsverfahren)
- Interessenverfolgung in Einigungsstellen nach Betriebsverfassungsgesetz und Personalvertretungsgesetzen
Wird in diesen Fällen keine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen, berechnen sich unsere Leistungen nach dem RVG. Präzise Aussagen zur Höhe der hiernach zu zahlenden Anwaltsvergütung können von uns nur vor dem Hintergrund des jeweiligen Falls getroffen werden, da es auf die jeweilige Rechtsmaterie und regelmäßig auf die Höhe des zu bestimmenden Gegenstandswerts ankommt. Vielfach arbeiten wir auch im außergerichtlichen Bereich auf der Grundlage von individuellen und transparenten Vergütungsvereinbarungen.
Gerichtliche Interessenvertretung
Gerichtliche Tätigkeiten umfassen u.a. die Erstellung von Klage- und Antragsschriften sowie Schriftsätzen im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens, das Führen von Verhandlungen beim Gericht und die Mitwirkung bei Beweisaufnahmen. Das gerichtliche Verfahren untergliedert sich typischerweise in verschiedene Abschnitte, die vom RVG hinsichtlich der Anwaltsvergütung unterschiedlich behandelt werden.
In der Mehrzahl der Gerichtsverfahren fällt die sogenannte Verfahrensgebühr für das allgemeine Führen eines Verfahrens/ Prozesses an. Soweit mit dem Gericht und dem Gegner in einem gerichtlichen Termin verhandelt wurde, entsteht die sog. Terminsgebühr. Diese entsteht in einem Verfahren ebenso wie die Verhandlungsgebühr nur einmal pro Instanz, gleich wie viele Gerichtstermine tatsächlich anfallen. Im Falle einer gütlichen Einigung der Parteien unter Mitwirkung des Anwalts fällt eine weitere Einigungsgebühr an. Die Höhe der oben stehenden Gebühren bemisst sich nach dem Gegenstandswert. Sonderregeln gelten insbesondere in straf- und sozialgerichtlichen Verfahren. Vielfach gelten dort gesetzlich vorgegebene Rahmengebühren, auf die Höhe des konkreten Gegenstandswerts kommt es dann nicht an.
Gebührenvereinbarung / Pauschalvergütung / Erfolgshonorar
In einigen Mandaten werden wir Ihnen den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung anbieten. Dies ist immer dann erforderlich, wenn das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Vergütungsfrage selbst nicht interessengerecht regelt: Das RVG bemisst die Höhe der Vergütung im Wesentlichen nach der Art der Tätigkeit und der Höhe des Gegenstandswerts. Es berücksichtigt aber nicht den Umfang der Leistung.
Naturgemäß lässt der Gegenstandswert keine Rückschlüsse auf die Komplexität und Schwierigkeit und damit auf den erforderlichen Bearbeitungsaufwand zu. Ist eine rechtliche Angelegenheit besonders aufwändig, wirtschaftlich aber eher unbedeutend und damit von geringem (Gegenstands-)Wert, entstehen unangemessen niedrige Gebühren. Anders herum können die Anwaltsgebühren bei vergleichsweise einfach zu bearbeitenden Angelegenheiten mit hohem wirtschaftlichen Wert unmäßig hoch ausfallen. In solchen Fällen erscheinen individuelle Gebührenvereinbarungen als das Mittel der Wahl. Hier bieten wir zwei Varianten an, nämlich
- eine Pauschalvergütung oder
- eine Zeitvergütung (Abrechnung auf der Basis von Stundensätzen)
Pauschalvergütung
Eine vereinbarte Pauschalvergütung deckt den gesamten Leistungsumfang in einer rechtlichen Angelegenheit ab. Der Vorteil liegt darin, dass für Sie und uns von vornherein klar ist, welche Gebühren mit Abschluss der Sache anfallen. Irgendwelche unangenehmen Überraschungen sind damit ausgeschlossen. Eine solche Vereinbarung setzt aber voraus, dass der mit dem Mandat verbundene Aufwand realistisch einschätzbar ist.
Zeitvergütung
Eine Berechnung der Leistung nach Stundensätzen ist die „gerechteste“ Weise der Anwaltsvergütung, da sie an tatsächlichen Leistungsumfang anknüpft. Die einzelnen Leistungszeiten und der Inhalt der erbrachten Tätigkeit werden von uns präzise dokumentiert. Anhand dieser Aufzeichnungen können die Leistungen im Einzelnen nachvollzogen werden. Darüber hinaus haben Sie stets die erforderliche Kostenkontrolle. Die Höhe unseres Stundensatzes orientiert sich an der Spezialisierung unserer Tätigkeit. Wir beherrschen unser jeweiliges Spezialgebiet und können daher schnell und effizient für Sie arbeiten. Der Stundesatz einer Rechtsanwältin/ eines Rechtsanwalts unserer Kanzlei beläuft sich auf 200,- bis 275,- EUR.
Erfolgshonorar
Seit dem 1.7.2008 ist es Rechtsanwälten in bestimmten Fällen gestattet, die Höhe der Anwaltsvergütung vom Ausgang eines Prozesses abhängig zu machen. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars setzt voraus, dass es dem Mandanten aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unmöglich ist, die Verfolgung seiner Rechte zu betreiben. Dieses Erfordernis ist nicht gegeben, wenn Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden kann. Ein Erfolgshonorar kann in der Weise vereinbart werden, dass der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts verringert wird oder gar ganz wegfällt, wenn der Mandant den Rechtsstreit verliert. Im Falle des Obsiegens erhöht sich hingegen der gesetzliche Gebührenanspruch. Gerichts- und etwaige Verwaltungskosten sind bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars aber ebenso zu zahlen wie etwaige erstattungspflichtige Kosten Dritter.
Eine solche Vergütungsgestaltung kann für Sie gewichtige Vorteile haben: Sie bietet die weitgehende Möglichkeit einer Risikofreizeichnung. Die Kostengefahr wird minimiert. Gleichzeitig beinhaltet die anwaltliche Bereitschaft zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars einen Beweis dafür, dass Vertrauen in den positiven Ausgang des Verfahrens besteht – anderenfalls könnte die Vergütung gerade davon nicht abhängig gemacht werden. Erfolgshonorare kommen häufig im Bankrecht, privaten Baurecht, Arbeitsrecht und Familienrecht zur Anwendung. Wir besprechen gerne mit Ihnen, ob eine solche Variante in Ihrem konkreten Fall sinnvoll sein kann.
Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe
Soweit Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten einer Rechtsverfolgung selbst zu tragen, kommen staatliche Unterstützungen in Betracht: Für die Inanspruchnahme einer anwaltlichen Beratung sowie außergerichtlichen Tätigkeit kann Beratungshilfe in Anspruch genommen werden. Der Antrag ist beim Amtsgericht zu stellen. Wir erhalten unsere Anwaltsvergütung bei bewilligter Beratungshilfe aus der Staatskasse. Nach § 44 RVG erheben wir eine Gebühr in Höhe von 15,- EUR.
Für die anwaltliche Unterstützung in gerichtlichen Verfahren kann bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit staatliche Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Sie kommt in Verfahren vor den Zivilgerichten (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht), Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht. Im Strafverfahren kann PKH für Neben- und Adhäsionskläger bewilligt werden. Antragsformulare stellen wir Ihnen bei Bedarf gerne zur Verfügung.