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Dieses Merkblatt ist von Bedeutung, wenn ein Rechtsschutzversicherungsvertrag geschlossen worden ist. Die Abwicklung von Mandaten bei bestehendem Rechtsschutzversicherungsvertrag bringt besondere Fragen mit sich, welche wir im Folgenden im Einzelnen erläutern. Wir beschreiben die Bedingungen der Mandantsabrechnung bei bestehendem Rechtsschutzversicherungsvertrag.
1. Mandatsverhältnis und Gebührenanspruch
Die im Mandatsverhältnis erbrachten anwaltlichen Leistungen rechnen wir auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 05.05.2004 ab, sofern keine abweichende Gebührenvereinbarung getroffen worden ist. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kann in den Kanzleiräumlichkeiten eingesehen werden. Dieses Gesetz beinhaltet verbindliche Vorgaben für die Abrechnung anwaltlicher Leistungen. Gebührenschuldner der Kanzlei ist allein der Mandant. Eine unmittelbare Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung durch die Kanzlei ist nicht möglich. Wir sind daher auch verpflichtet, die Gebührenrechnung auf den Namen des Mandanten auszustellen.
2. Umfang unserer Tätigkeit gegenüber der Rechtsschutzversicherung
Soweit ein Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht, sind wir gerne bereit, nach Mandatserteilung Deckungsanfrage bei der Versicherung zu tätigen. Dieses erfolgt im Rahmen unserer Serviceleistungen und ist nicht mit weiteren Kosten verbunden. Ebenso übermitteln wir eventuelle Kostennoten absprachegemäß unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung mit der Aufforderung, diese zu begleichen. Auch diese Leistung erbringen wir kostenfrei. Eine vertragliche Beauftragung zur Wahrnehmung auf Durchsetzung Ihrer Interessen gegenüber der Rechtsschutzversicherung ist mit der Mandatierung nicht verbunden.
Sollte sich die Rechtsschutzversicherung weigern, in vollem Umfang Deckungszusage zu erteilen bzw. die gestellte Kostennote zu begleichen, setzen wir uns schriftlich für Sie mit der Versicherung in Verbindung und erläutern dieser eventuell aufgeworfene Fragen. Sollte die gewünschte Zahlungsbereitschaft der Rechtsschutzversicherung daraufhin weiter nicht bestehen, kann im Einzelfall eine weitere kostenfreie Stellungnahme der Kanzlei erfolgen. Ansonsten endet in diesem Zeitpunkt die von der Kanzlei angebotene Serviceleistung im Hinblick auf die Abwicklung der Kostentragung durch die Rechtsschutzversicherung. Soweit an einer Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung weiter festgehalten wird, wäre die Versicherung gegebenenfalls im Verhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer (Mandant) in Anspruch zu nehmen. Eine im Zuge dieser Interessenwahrnehmung gewünschte Tätigkeit der Kanzlei bedürfte einer gesonderten Mandatierung. Diese wäre mit weiteren Gebühren verbunden.
3. Mandatierung und Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung
Der Umstand, dass ein Rechtsschutzversicherungsvertrag geschlossen worden ist, bietet noch keine Garantie dafür, dass die Rechtsschutzversicherung auch tatsächlich die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in vollem Umfang oder zum Teil übernimmt.
a) Vorvertraglichkeit/Beginn des Versicherungsschutzes
In welchem Umfang die Rechtsschutzversicherung Deckung gewährt, bestimmt sich in erster Linie nach dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Dieser ist der Kanzlei typischerweise nicht bekannt. Im Zuge des Abschlusses eines Rechtsschutzversicherungsvertrages werden dem Versicherungsnehmer regelmäßig die von den einzelnen Versicherungsgesellschaften verwendeten Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) als Vertragsbestandteil vorgelegt. Regelmäßig beinhalten die Vertragsbedingungen Festlegungen zum Zeitpunkt des Eingreifens des Versicherungsschutzes. Dieser Zeitpunkt ist in den meisten Fällen nicht identisch mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Einzelheiten entnehmen Sie bitten Ihrem Versicherungsvertrag. Grundsätzlich besteht kein Versicherungsschutz, sofern der so genannte Rechtspflichtenverstoss als Grundlage der Mandatierung bereits vor Abschluss des Vertrages gegeben ist!
b) Beschränkung des Deckungsschutzes auf einzelne Regelungsgegenstände
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt nicht zwingend sämtliche Kosten der anwaltlichen Tätigkeit. Die Gründe dafür sind vielfältig. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Rechtsschutzversicherungsvertrag Einschränkungen hinsichtlich des Leistungsumfangs der Versicherung enthält. Zum Teil nimmt die Rechtsschutzversicherung den Standpunkt ein, dass es sich bei einzelnen Gegenständen, welche Grundlage der anwaltlichen Konsultation bzw. Tätigkeit sind, noch nicht um Versicherungsschutz auslösende Rechtspflichtenverstöße im Sinne der Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsvertragsbedingungen handelt. Auch ist teilweise zu beobachten, dass der Gegenstandswert für einzelne anwaltliche Tätigkeiten als Bemessungsgrundlage für die Gebührenhöhe nicht oder nicht in vollem Umfang anerkannt wird.
Hinweis: Der Umfang der Leistungen der Rechtsschutzversicherung hat keinen Einfluss auf die anwaltliche Gebührenabrechnung. Von Gesetzes wegen sind wir gehalten, die Anwaltsgebühren auf der Grundlage des RVG zu erstellen. Der allein zwischen Versicherungsnehmer (Mandant) und Versicherungsunternehmen geschlossene Versicherungsvertrag und dessen einzelne Vertragsbedingungen haben für das vom Versicherungsverhältnis zu unterscheidende Mandatsverhältnis des Mandanten mit der Kanzlei keinen Einfluss! Im Falle einer nur eingeschränkten Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung ist die berechtigte anwaltliche Gebührenrechnung in vollem Umfang zu begleichen.
c) Mehrkosten bei gütlicher Einigung/ Vergleichsabschluss
Es ist denkbar, dass eine mit dem Gegner erzielte Einigung Regelungsgegenstände umfasst, die nicht unter Versicherungsschutz stehen. Beispiele dafür sind Einigungen über Gegenansprüche, die vom Gegner im Verlaufe einer Auseinandersetzung erhoben werden und solche über weitere Fragen (Zeugniserteilung, Urlaubsabgeltung etc.) im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren. Häufig entstehen dann weitere Anwaltsgebühren. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Rechtsschutzversicherung die weiteren erstattungspflichtigen Kosten trägt. Hier auftretende Fragen beantworten wir Ihnen gerne.
4. Gebührenrechtliche Behandlung ausgewählter anwaltlicher Tätigkeiten/Regelungsgegenstände
Unsere Leistungen und insbesondere die bei Beendigung des Mandats erfolgende Abrechnung sollen für den Mandanten transparent sein. Um auch für Sie die erforderliche Berechenbarkeit zu gewährleisten, benennen wir die Gegenstandswerte ausgewählter Mandatierungsfragen. Dieser Gegenstandswert ist selbstverständlich nicht mit dem Gebührenbetrag identisch. Die anwaltliche Gebühr beträgt einen Bruchteil des Gegenstandswerts.
- Arbeitszeugnis: Der Gegenstandswert beträgt einen Bruttomonatsverdienst.
- Weiterbeschäftigungsantrag: Der allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag wird mit einem Bruttomonatsverdienst bemessen.
- Abmahnung: Der Gegenstandswert wird mit einem Bruttomonatsverdienst bemessen.
- Freistellung von der Arbeit unter arbeitgeberseitigem Verzicht auf Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei Vergütungsfortzahlung: Der Gegenstandswert berechnet sich in Höhe der Vergütung für den Freistellungszeitraum.
- Außergerichtliche Tätigkeit: Für die außergerichtliche Tätigkeit fällt eine Geschäftsgebühr an. Diese ist nur zur Hälfte auf die Gebühren eines folgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Vorbemerkung 3 IV VV RVG).