Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.

Lohnnachzahlungen für Zeitarbeiter
Mehr Lohn für Zeitarbeiter – Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin stellt fest, dass die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. In der Folge dürften mehr als 200.000 Leiharbeitnehmer für z. T. mehrere Jahre höhere Lohnansprüche haben.
Mehr als 200.000 Arbeitnehmer im Zeitarbeitsbereich können Ansprüche auf höhere Arbeitsvergütung für zurückliegende Jahre geltend machen.
1. Die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern in der Arbeitnehmerüberlassungsbranche (Zeitarbeit) unterfallen den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Durch das erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde der Vergütungsanspruch der Leiharbeitnehmer grundlegend neu geregelt. Die entscheidende Änderung enthält § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG. In dieser Regelung nahm der Gesetzgeber den Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ (equal pay) auf. Danach ist der Verleiher gehalten, an den Leiharbeitnehmer den vergleichbaren Lohn eines im Entleiherunternehmen tätigen Mitarbeiters zu zahlen. Dieses Gebot der gleichen Entlohnung soll nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG nur dann nicht gelten, wenn
- a) die Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmers erfolgt oder aber
- b) tarifvertraglich anderweitige Regelungen zugelassen sind.
Im Geltungsbereich eines solchen anderweitigen Tarifvertrags soll es auch nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern erlaubt sein, die Anwendung der tariflichen Regelungen zu vereinbaren.
2. Mit anderen Worten: Verliehene Arbeitnehmer haben denselben Stundenlohn zu erhalten wie die vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb. Dies gilt im wesentlichen nur dann nicht, wenn im Arbeitsvertrag des Leiharbeitnehmers auf einen Tarifvertrag verwiesen wurde, der niedrigere Lohnsätze vorsieht!
Derartige Klauseln finden sich in nahezu jedem Arbeitsvertrag in der Arbeitnehmerüberlassungsbranche. In einer Vielzahl von Fällen verweist der Arbeitsvertrag auf die Regelungen der Tarifverträge der Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit (CGZP). Hierbei handelt es sich um eine Organisation, die mit Zeitarbeitnehmern „Dumping-Tarifverträge“ geschlossen hat. Diese Tarifverträge ermöglichen die Absenkung der Vergütung von Zeitarbeitnehmern auf ein äußerst niedriges Niveau.
Arbeitnehmer, die einen solchen Verweis auf tarifliche Regelungen der CGZP finden, haben nun allen Anlass, für die Vergangenheit Vergütung nachzufordern:
Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem Beschluss vom 01.04.2009 festgestellt, dass es sich bei der Organisation CGZP nicht um eine Gewerkschaft handelt. Diese konnte keine verbindlichen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche schließen (Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 01.04.2009, AZ: 35 BV 17008/08).
Die praktischen Auswirkungen dieser Entscheidung sind erheblich: Da der arbeitsvertragliche Verweis auf irgendwelche Tarifverträge der CGZP unwirksam ist, bleibt es bei dem gesetzlichen Grundsatz, dieselbe Vergütung verlangen zu können, wie vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb. Auch kommt die in einem Tarifvertrag festgehaltene kurze Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen nicht zum Tragen. Regelmäßig werden also erhöhte Vergütungsansprüche rückwirkend für mehrere Jahre durchgesetzt werden können.
Da Arbeitnehmer in der Regel keine präzise Kenntnis über die Höhe der Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb haben, steht ihnen ein Auskunftsanspruch u. a. gegen den Arbeitgeber/ Verleiher zu. Dieser kann ebenso wie ein Vergütungsanspruch selbst im arbeitsgerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden. Allerdings sind hierbei anderweitige Verfall- bzw. Verjährungsfristen zu beachten. Zeitnahes Handeln empfiehlt sich daher.
Kategorien und Themen
- Allgemein (5)
- Arbeitsrecht (163)
- Betriebsverfassungsrecht (38)
- Insolvenzrecht (1)
- Gebühren / Kosten (2)
- Gesellschaftsrecht (4)
- Sozialrecht (1)
- Rentenrecht (1)
- Zivilrecht (2)