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Rechtsschutzversicherung und Beratungs-/Prozesskostenhilfe – Was Sie als Rechtsuchender wissen müssen
1. Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung deckt das Risiko ab, mit zum Teil erheblichen Kosten bei der Rechtsverfolgung belastet zu sein. Eine Vielzahl von Anbietern ist auf dem Markt. Die Angebotspalette ist vielfältig. Eine Rechtsschutzversicherung deckt nicht zwingend jeden Rechtsfall ab. So gibt es Teilrechtsschutzversicherungen für z. B. Verkehrsunfall-, Miet-, Berufs-/ Arbeitsrechts- oder allgemeinen Zivilrechtsschutz. Die Versicherung ist selbstverständlich nur bei dem tatsächlich versicherten Risiko eintrittspflichtig. Besonders hinzuweisen ist auf die in sämtlichen Rechtsschutzversicherungsverträgen angelegte Freiheit bei der Rechtsanwaltswahl.
Keine Rechtsschutzversicherung verpflichtet Sie, einen bestimmten Rechtsanwalt aufzusuchen bzw. zunächst eine Auskunft vom Versicherungsunternehmen vorgegebener oder dort benannter Anwälte in Anspruch zu nehmen. Hiervon ist häufig sogar abzuraten. Häufig verweisen die Rechtsschutzversicherungen auf eine Vorabauskunft auswärtiger Rechtsanwälte. Diese werden typischerweise nur eine pauschale Begutachtung eines Rechtsfalles vornehmen können. Es empfiehlt sich hier, Anwälte zu beauftragen, bei denen eine möglichst reibungslose Kommunikation auf Grund der örtlichen Nähe möglich ist. Üblicherweise ist es auch kaum möglich, Einschätzungen zu dem Leistungsvermögen von Kanzleien vorzunehmen, die Seitens einer Rechtsschutzversicherung benannt werden. Zweifelsfragen hierbei beantwortet jeder Rechtsanwalt gern und unverbindlich. Kosten sind damit nicht verbunden.
2. Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe
Soweit der Rechtsuchende auf Grund seiner wirtschaftlichen Umstände bedürftig ist und sein rechtliches Interesse als hinreichend begründet erscheint, besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes bzw. Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Interessenwahrnehmung in Anspruch zu nehmen. Beratungshilfescheine können bei den örtlichen erstinstanzlichen Gerichten beantragt werden. Diesen kann der Rechtsuchende beim Rechtsanwalt vorlegen. Insoweit ist nur eine Schutzgebühr in Höhe von 10,00 EUR zu zahlen.
Die ebenfalls an die Bedürftigkeit geknüpfte Prozesskostenhilfe wird typischerweise vom Anwalt im Zuge der Mandatsbearbeitung für den Rechtsuchenden beantragt. Sie erhalten Antragsformulare, in denen Sie Erklärungen über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben müssen. Auf deren Grundlage und einer etwaigen Klageschrift vermag die Landeskasse über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden.
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