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Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – Anrechnung von Urlaubsabgeltungen und Abfindungen im Arbeitsverhältnis?
Die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit bis zum Erreichen der Altersrente ist allgemeiner Wunsch, allerdings häufig nicht zu realisieren. Erkrankungen, Unfälle etc. führen wiederkehrend bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern zur Beseitigung oder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Kann der Arbeitnehmer seiner Arbeitsverpflichtung ganz oder teilweise nicht mehr nachkommen, verliert er regelmäßig sein Arbeitsverhältnis oder aber wenigstens die Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsvergütung.
Das Sozialversicherungssystem sieht für Fälle einer Erwerbsminderung die Möglichkeit eines Bezugs von Renten vor. Mit Wirkung zum 01.01.2001 wurde das System der vormaligen Invalidenrenten reformiert. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Nunmehr kommt eine zweistufige Erwerbsminderungsrente in Betracht.
§ 43 SGB VI unterscheidet zwischen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) und er Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente entspricht der Höhe einer vorzeitig in Anspruch zu nehmenden Altersrente. Ebenso wie solche vorzeitig in Anspruch genommenen Renten vermindert sich auch die Höhe der Erwerbsminderungsrente in Abhängigkeit von der Dauer bis zum Erreichen des regulären Rentenalters. Wie das Bundessozialgericht (BSG) klar gestellt hat, ist allerdings die Verminderung des sogenannten Zugangsfaktors auf höchstens 10,5 % beschränkt und gilt auch für Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen werden (BSG, Urteil vom 14.08.2008, Az: B 5 R 140/07 R).
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird grundsätzlich in Höhe der Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt.
Von erheblicher Bedeutung ist die Frage, inwieweit ein Hinzuverdienst oder sonstige Leistungen auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzurechnen sind. Hier gilt Folgendes:
1. Gesetzliche Ausgangslage
Die maßgeblichen Anrechnungsvorschriften finden sich im § 96 a SGB VI. Hier gilt der Grundsatz, dass zu einer Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit nur in begrenztem Umfang hinzu verdient werden darf. Das Gesetz bestimmt, dass eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet wird, wenn die gesetzliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird.
Der Gesetzgeber hat sehr umfangreiche Regelungen zur Anrechnung anderweitigen Verdienstes bzw. Hinzuverdienstgrenzen getroffen.
Zunächst sind Entgelte definiert worden, die anrechnungsfrei sind. Es handelt sich um Entgelte, die Pflegepersonen von Pflegebedürftigen erhalten, allerdings dies in den näher ausgestalteten gesetzlichen Grenzen. Erfasst werden ferner Entgelte, die ein behinderter Mensch von einer im Gesetz benannten Einrichtung erhält.
Im Übrigen sind komplexe Formeln aufgestellt worden, nach denen sich die Hinzuverdienstgrenzen berechnen. Die Anwendung dieser Formeln bedarf regelmäßig des Rückgriffs auf sonstige sozialrechtliche Regelungen.
Auch Krankengeld, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld kann als „vergleichbares Einkommen“ anrechenbar sein. Dasselbe gilt für Verletztengeld und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
2. Anrechnung von Abfindungen
Abfindungen und sonstige Einmalzahlungen, die aus einem bereits vor Beginn der Rente beendeten Beschäftigungsverhältnis resultieren, sind kein Hinzuverdienst im Sinne von § 96 a SGB VI. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der gezahlte Betrag lediglich als „Abfindung“ bezeichnet wird, jedoch tatsächlich Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB VI darstellt.
3. Anrechnung von Urlaubsabgeltungszahlungen
Endet das Arbeitsverhältnis und konnte der Arbeitnehmer im beendeten Arbeitsverhältnis den Urlaub nicht vollständig in Anspruch nehmen, wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch um (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Urlaubsabgeltungszahlungen sind grundsätzlich wie Arbeitsentgelt zu bewerten. Allerdings ist hinsichtlich der Anrechnungspflichtigkeit bei der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente zu differenzieren:
Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst im Sinne von § 96 a SGB VI vor.
Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt hingegen Hinzuverdienst im Sinne von § 96 a SGB VI vor.
Fazit:
Ist eine Erwerbsminderungsrente bewilligt worden und bestehen noch Ansprüche aus einem bestehenden oder abzuwickelnden Arbeitsverhältnis, ist besondere Sorgfalt auf die Ausgestaltung etwaiger Abwicklungsvereinbarungen zu verwenden. Hier unterstützen wir Sie gerne.
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