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Streik und Warnstreik bei Tarifverhandlungen – Welche Grenzen sind von Gewerkschaft und Arbeitnehmern zu beachten?
Führen Verhandlungen von Gewerkschaft und Arbeitgeber über einen Haustarifvertrag bzw. Gewerkschaft und Arbeitgeberverbänden über Verbandstarifverträge oder einen Flächentarifvertrag nicht zum Erfolg, erscheint ein Arbeitskampf häufig als unvermeidlich. Um dem Verhandlungsgewicht Nachdruck zu verleihen, rufen Gewerkschaften regelmäßig zu einem Warnstreik auf.
Die Szenarien derlei Veranstaltungen ähneln sich häufig. Vielfach versammeln sich Teile der Belegschaft und Gewerkschaftsmitglieder auf dem Betriebsgelände oder dazugehörigen Parkplätzen etc.. Autokorso, Megaphoneeinsatz usw. runden das Bild ab. Zum Teil dokumentieren Arbeitnehmer, Gewerkschaft und Arbeitgeber das Geschehen fotografisch.
Folgende Eckpunkte sind hierbei zu beachten:
1. Warnstreik auf dem Betriebsgelände
Grundsätzlich übt der Arbeitsgeber das Hausrecht auf dem Werksgelände aus. Das gilt auch für einen Parkplatz, sofern dieser dem Betriebsgelände zugeordnet ist. Das Hausrecht berechtigt dazu, verbindliche Regelungen für die Benutzung des Geländes aufzustellen, die auch von Arbeitnehmern zu beachten sind. Letztendlich ist das Hausrecht Ausfluss des Eigentums-/Besitzrechts des Unternehmens.
Hat der Arbeitsgeber/das Unternehmen das Betreten des Werksgeländes nur im Rahmen der Arbeitsperiode gestattet, ist eine solche Regelung ohne weiteres dahingehend zu verstehen, dass die zum Betrieb gehörende Flächen nur zum Aufsuchen und Verlassen der Arbeit sowie zur Durchführung der Arbeit selbst genutzt werden dürfen. Für Parkplätze gilt, dass diese dann nur zum Aufsuchen einer Parkgelegenheit für die Zeit der anstehenden Arbeit zu nutzen sind. Sämtliche weitere Nutzungen sind ausgeschlossen. Hier finden sich regelmäßig Betriebsordnungen, die in einem Arbeitskampf auch nicht außer Kraft gesetzt werden.
Verletzen an einem Arbeitskampf beteiligte Arbeitnehmer oder die Gewerkschaft das Hausrecht des Unternehmens, bestehen arbeitgeberseitig Unterlassungsansprüche. Sollten durch derartige Verhaltensweisen irgendwelche Schäden entstehen, machen sich die verursachenden Arbeitnehmer regelmäßig schadenersatzpflichtig. Die Missachtung des Hausrechts kann strafrechtliche Relevanz haben. In Betracht kommt hier die Verwirklichung des Tatbestandes des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB. Allerdings setzt dies ein Eindringen oder unbefugtes Verweilen in dem gesetzlich geschützten Bereich voraus. Das Strafgesetzbuch schützt hier das „befriedete Besitztum“ eines Anderen. Hier wird angenommen, dass auch sogenannte Zubehörflächen, das heißt selbst nicht geschlossene, aber für jedermann erkennbar mit geschützten Räumen örtlich und funktional eng verbundene Grundstücksflächen, in den Schutzbereich einbezogen sind.
Eine etwaige Strafbarkeit setzt voraus, dass das Eindringen in den geschützten Bereich widerrechtlich erfolgt. Hier wird darüber nachgedacht, eine Rechtfertigung im Rahmen von Tarifverhandlungen zu erkennen. Klarheit herrscht, dass etwaige Betriebsbesetzungen im Regelfall widerrechtlich sind. Bei rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen können sich abgeschwächte Maßstäbe ergeben.
2. Demonstrationen der Gewerkschaft auf dem Betriebsgelände
Die Durchführung von Demonstrationen, Autokorso u.a. auf dem Betriebsgelände oder Parkplätzen ist populär, rechtlich aber bedenklich. Grundsätzlich gilt, dass betriebsfremden Personen, damit auch Gewerkschaftsmitgliedern, jegliches Betreten und jegliche Nutzung von Betriebsflächen untersagt werden kann. Eine Berechtigung im Rahmen eines Arbeitskampfes kann nicht erkannt werden. Arbeitskampfmaßnahmen dürfen nur von den Arbeitnehmern des Betriebs ergriffen werden. Sie haben keinen Anspruch darauf, während Kampfzeiten auf dem Betriebsgelände zu verbleiben. Schon gar nicht bestehen derartige Berechtigungen für Gewerkschaftsmitglieder.
Selbstverständlich kann anderes gestattet werden.
3. Fotografieren/Filmaufzeichnungen
Film- und Fotoaufnahmen im Rahmen von Arbeitskampfmaßnahmen sind bedenklich. Grundsätzlich sind jeweils etwaige Persönlichkeitsrechte fotografierter Personen zu beachten. Allerdings werden Dokumentationen zulässig sein, wenn Arbeitskampfausschreitungen drohen oder schon zu verzeichnen sind. In solchen Fällen dürfte ein hinreichendes Interesse dafür bestehen, einzelne Umstände in Bild und Film festzuhalten.
Besonderheiten können gelten, sofern eine Betriebsordnung erstellt wurde und sich diese mit den Voraussetzungen von Film- und Fotoaufnahmen befasst. Hier können sinnvolle Regelungen erarbeitet werden.
4. Versammlungen und öffentlich-rechtliche Beschränkungen
Versammlungen unter freiem Himmel werden in den meisten Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich besonders geregelt. Nach § 12 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes für Sachsen-Anhalt sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich spätestens 48 Stunden vorher bekannt zu geben. Dies gilt aber nicht für Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass augenblicklich ohne Veranstaltung bilden (Spontanversammlungen). Einzelheiten hierzu sind im jeweiligen Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
5. Mitteilung der Gewerkschaft an die Presse/Zeitung
Begleiterscheinung vieler Arbeitskämpfe ist die Mitteilung der in einem Betrieb gezahlten Stundenlöhne an die Presse.
Derartige Äußerungen dürften der kampfführenden Gewerkschaft nicht untersagt sein. Es können aber Verschwiegenheitsverpflichtungen zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft vereinbart werden. Dies kann in dem schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrages geschehen und sich auch auf die Phase von Tarifverhandlungen nach Auslaufen des jeweiligen Tarifvertrages erstrecken.
Vorstehend ist nur ein kleiner Ausschnitt des „üblichen“ Arbeitskampfgeschehens im Rahmen von Warnstreiks angesprochen worden. Arbeitskämpfe sind stets überraschend und äußerst vielgestaltig. Daher bedarf es in der jeweiligen Situation einer fundierten Prüfung einzelnen Vorgehensweisen. Hier stehen wir Ihnen mit der nötigen Expertise zur Verfügung.
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