Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.

Teilnahme der Gewerkschaft an Betriebsratssitzung und Wirtschaftsausschuss – Inhalt und Grenzen von Teilnahmerecht und Verschwiegenheitspflicht
Die Gewerkschaft und Gewerkschaftsvertreter haben einen festen Stand in der Betriebsverfassung. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Betriebsrat, Arbeitgeber und Gewerkschaft in Grenzen zusammenwirken.
1. Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern an Betriebsratssitzungen
Grundsätzlich ist es dem Betriebsrat gestattet, Beauftragte einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an Betriebsratssitzungen beratend teilnehmen zu lassen. Dies erfolgt aus § 31 BetrVG. Allerdings besteht dieses Recht nur unter folgenden Voraussetzungen:
Zunächst ist es zwingend erforderlich, dass ¼ der Mitglieder des Betriebsrats einen Antrag auf Hinzuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten stellt. Dabei ist auf die Anzahl der Mitglieder des gesamten Betriebsrats, nicht auf diejenige der Teilnehmer an einer Sitzung, abzustellen. Hat ein Betriebsrat zum Beispiel 9 Mitglieder, müsste der Antrag von mindestens 3 Mitgliedern gestellt werden. Dabei soll es nach allgemeiner Auffassung nicht darauf ankommen, dass die Antragsteller selbst der Gewerkschaft angehören, welcher einer Beauftragten entsenden soll.
Die betreffende Gewerkschaft, der der Beauftragte angehört, muss im Betriebsrat selbst vertreten sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mindestens ein Betriebsratsmitglied der jeweiligen Gewerkschaft angehört. Das bloße Vertretensein der Gewerkschaft im Betrieb reicht nicht aus!
Umstritten ist, ob ein Teilnahmerecht eines Beauftragten der Gewerkschaft nur für eine oder mehrere bestimmte Sitzungen besteht oder ob eine generelle Einladung zu allen Sitzungen des Betriebsrats erfolgen kann. Das Bundesarbeitsgericht nimmt hier eine betriebsratsfreundliche Betrachtung vor, die aber nicht unumstritten ist.
Soweit ordnungsgemäß über die Teilnahme eines Beauftragten der Gewerkschaft an einer Betriebsratssitzung beschlossen wurde, kann ein von der Gewerkschaft ausgewählter Beauftragter mit beratender Funktion an der Sitzung teilnehmen. Weitergehende Rechte hat der Beauftragte nicht.
Von besonderer Bedeutung ist, dass sich das Teilnahmerecht des Beauftragten auf förmliche Betriebsratssitzungen gemäß § 29 BetrVG beschränkt. Insbesondere können keine Beratungen des beauftragten mit dem Arbeitgeber verlangt werden.
2. Teilnahme an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses
Auch zur Sitzung des Wirtschaftsausschusses nach § 108 BetrVG kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Beauftragter der Gewerkschaft hinzugezogen werden. Das Bundesarbeitsgericht argumentiert hier mit einer entsprechenden Anwendung der Regelung in § 31 BetrVG (BAG, Beschluss vom 25.06.1987, AP Nr. 6 zu § 108 BetrVG 1972).
Hier ist aber stark umstritten, welches Gremium die Hinzuziehung des Gewerkschaftsbeauftragten beantragen kann:
Das Bundesarbeitsgericht spricht dem Betriebsrat oder ¼ seiner Mitglieder ein solches Recht zu (BAG, Beschluss vom 18.11.1980, AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG). Teile der betriebsverfassungsrechtlichen Literatur widersprechen dem unter Hinweis darauf, dass der Wirtschaftsausschuss in seiner Aufgabenwahrnehmung vom Betriebsrat unabhängig ist. Ausschließlich der Wirtschaftsausschuss selbst oder ¼ seiner Mitglieder könnten den Antrag auf Hinzuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten stellen.
Da die Arbeitsgerichte in Streitfällen zur Entscheidung berufen sind, empfiehlt es sich, diese Rechtsprechung etwaigen Entscheidungen zugrunde zu legen.
3. Verschwiegenheitspflicht
Der Beauftragte einer Gewerkschaft unterfällt der betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtung zum Betriebs- und Geschäftsgeheimnisschutz.
Es wird allgemein angenommen, dass der Teilnahme eines Gewerkschaftsbeauftragten an der Wirtschaftsausschusssitzung nicht entgegen steht, dass dieser gegebenenfalls dort Kenntnisse erlangt, die in nachfolgenden Tarifverhandlungen verwertet werden könnten (BAG, Beschluss vom 11.07.2000, AP Nr. 2 zu § 109 BetrVG 1972).
Im Einzelfall empfiehlt es sich aber, beim Betriebsrat Erkundigungen zu den Voraussetzungen der Hinzuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten einzuholen. Dabei kann geprüft werden, ob eine hinreichende Beschlussfassung erfolgt ist und die notwendigen Mehrheiten erzielt wurden.
Sprechen Sie uns hierzu an.
Kategorien und Themen
- Allgemein (5)
- Arbeitsrecht (163)
- Betriebsverfassungsrecht (38)
- Insolvenzrecht (1)
- Gebühren / Kosten (2)
- Gesellschaftsrecht (4)
- Sozialrecht (1)
- Rentenrecht (1)
- Zivilrecht (2)