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Verstöße des Betriebsrats gegen die Betriebsverfassung — Unterlassungsansprüche des Arbeitgebers?
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verlangt von Arbeitgeber und Betriebsrat, dass diese vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammenarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Was Arbeitgeber und Betriebsrat erlaubt oder verboten ist, ist ebenfalls im BetrVG niedergelegt. Nach § 74 Abs. 1 BetrVG sollen mindestens ein Mal im Monat zu einer Besprechung zusammen treten. Maßnahmen des Arbeitskampfes sind zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulässig. Auch haben Arbeitgeber und Betriebsrat Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Ihnen ist jede parteipolitische Betätigung im Betrieb untersagt (§ 74 Abs. 2 BetrVG).
Wie verhält es sich aber, wenn sich Arbeitgeber oder Betriebsrat nicht an die gesetzlichen Spielregeln halten? Zentrale Vorschrift für den Umgang mit Verletzungen des Betriebsverfassungsrechtes ist § 23 BetrVG. Verletzt ein Betriebsratsmitglied oder der gesamte Betriebsrat seine gesetzlichen Pflichten, kann beim Arbeitsgericht der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats beantragt werden. Hier ist aber zu beachten, dass derartige Rechte nur bei groben Pflichtverletzungen in Betracht kommen. Den Antrag zur Ausschließung eines Betriebsratsmitglieds oder zur Auflösung des Betriebsrats können der Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes stellen.
Verletzt hingegen der Arbeitgeber seine Pflichten aus dem BetrVG, können der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine (verbotene) Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer duldungspflichtigen Handlung zu dulden oder bei entsprechender Verpflichtung eine Handlung vorzunehmen. Auch hier ist aber zwingende Voraussetzung, dass ein grober Verstoß vorliegt. Kommt der Arbeitgeber der ihm auferlegten Verpflichtung nicht nach, kann er dazu verpflichtet werden, ein Ordnungs-/ Zwangsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR pro Verstoß zu zahlen.
Betrachtet man die oben geschilderte gesetzliche Ausgangslage, so fällt auf, dass Unterlassungsansprüche des Arbeitgebers gegen den pflichtwidrig handelnden Betriebsrat nicht normiert sind. In der Vergangenheit war umstritten, ob es solche Unterlassungsansprüche des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat dennoch gibt. Hierzu hat sich das Bundesarbeitsgericht nun deutlich positioniert. Im Beschluss vom 17.03.2010 führte es aus, insbesondere bei Verstößen des Betriebsrats gegen die Vorgaben in § 74 Abs. 2 BetrVG bestehe kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts seien die Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 3 BetrVG ausreichend. Eine Anerkennung von darüber hinausgehenden Unterlassungsansprüchen sei auch sinnlos: Eine Vollstreckung solcher Unterlassungsansprüche erfolge durch die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Da der Betriebsrat aber nicht vermögensfähig sei, sei eine solche Vollstreckung unmöglich (BAG, Beschluss vom 17.03.2010, Aktenzeichen: 7 ABR 95/08).
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